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Fixgeschäft
Ein F. liegt vor, wenn wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die Erfüllung zu
einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so daß also mit der
Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll (z.B. entsprechende
Klauseln: "genau, fix, präzise", aber auch stillschweigend, z.B. Bestellung
eines Taxis zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch
nicht allein wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen
Vertrag ein echtes F. zu sehen, so ist im Zweifel der andere Teil zum Rücktritt
berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner
die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 361 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung setzt allerdings Verschulden voraus. Bei einem Handelskauf ist der
Erfüllungsanspruch nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger
nicht sofort danach darauf besteht; dem Gläubiger bleibt hier das Recht zum Rücktritt
oder Schadensersatz, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug ist (§ 376 HGB; eine Mahnung
ist hierzu nicht erforderlich, da die Leistungszeit in einem F. stets kalendermäßig
bestimmt ist).