Gebäudetechnik
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Firmenschutz
 
Das Recht auf die Firma ist ein absolutes Recht und wirkt daher gegen jedermann; es ist

dem Namensrecht verwandt und wird auf folgende Weise geschützt: Öffentlich-rechtlich

durch § 37 I HGB, indem das Registergericht gegen denjenigen einschreitet, der eine ihm

nicht zustehende Firma gebraucht, wobei insbes. Ordnungsmittel verhängt werden können;

das Verfahren ist in den §§ 132ff. FGG geregelt. Privatrechtlich kann derjenige, der

durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird (also insbes.

der Inhaber einer Firma), Unterlassungsklage erheben, unter den Voraussetzungen einer

unerlaubten Handlung auch Schadensersatz verlangen.