Gebäudetechnik
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Finanzbuchhaltung
 
Teil der Buchhaltung, der die erfolgswirksamen und -unwirksamen Zahlungsvorgänge einer

Unternehmung erfaßt und die abrechnungstechnische Vorstufe für die Erstellung des

gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses ist. Synonym wird die Bezeichnung

Geschäftsbuchhaltung verwendet. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden in Form von Aufwand

und Ertrag und nicht wie in der Betriebsbuchhaltung in Form von Kosten und Leistungen

abgebildet. Zur Finanzbuchführung ist grundsätzlich jeder Kaufmann, sofern er nicht als

Minderkaufmann gem. § 4 HGB gilt, verpflichtet. Zusätzlich besteht bei bestimmten

Größenmerkmalen nach § 141 AO für steuerliche Zwecke die Verpflichtung zur

Finanzbuchführung.