Gebäudetechnik
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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3807 Einträge
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Falschlieferung
 
Wurden andere als die bestellten Sachen geliefert, liegt eine Falschlieferung vor. Die

Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache – ein sogenanntes Aliud –

kann der Gläubiger grundsätzlich als Falschlieferung zurückweisen. Bei einem

Handelsgeschäft muß der Käufer die Falschlieferung dem Verkäufer unverzüglich

anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt – es sei denn, die gelieferte Ware weicht

erheblich von der Bestellung ab. Dann muß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als

ausgeschlossen betrachten (§378 HGB).