Gebäudetechnik
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Faktisches Arbeitsverhältnis
 
Ein Arbeitsvertrag kann nichtig sein oder von einer der Arbeitsvertragsparteien

angefochten werden. Ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen schon tatsächlich in

Vollzug gesetzt worden, hat also der Arbeitnehmer bereits gearbeitet, der Arbeitgeber

schon gezahlt, so ist ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das

grundsätzlich rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist

für die Vergangenheit wie ein fehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln und kann nur

für die Zukunft durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.