Fahrpersonal i.S. des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) i.d.F. vom 19. 12. 1987 (BGBl. I 640) sind
Fahrer, Beifahrer und Schaffner von Kfz über 2,8 t und Straßenbahnen, gleich ob
Unternehmer, Arbeiter, Angestellte oder Beamte. F. von Pkw und Kfz bis 2,8 t wird vom
FPersG nur erfaßt, wenn es in einem Arbeitsverhältnis steht. Das FPersG dient vor allem
dazu, eine Übersicht über die Vorschriften für die Beschäftigungszeiten des F. und
für die Kontrollen zu schaffen, und bestimmt, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten
darstellen. Das Arbeitszeitges. gilt nur subsidiär.
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