Gebäudetechnik
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Fälligkeit
 
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger seine Forderungen

geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muß. Die Fälligkeit wird meist

vertraglich bestimmt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht

zu, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB). Haben die Parteien

eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB).

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug;