Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Europäische Wirtschaftgemeinschaft (EWG)
 
Der Vertrag über die EWG zwischen Belgien, der BRep., Frankreich, Italien, Luxemburg

und den Niederlanden (BGBl. 1957 II 766) wurde am 25. 3. 1957 in Rom zusammen mit dem

Vertrag über die Europ. Atomgemeinschaft unterzeichnet (Römische Verträge) und trat am

1. 1. 1958 in Kraft. Mit Wirkung vom 1. 1. 1973 wurde die Gemeinschaft durch den Beitritt

Dänemarks, Großbritanniens und Irlands, ferner mit Wirkung vom 1. 1. 1981 um

Griechenland sowie mit Wirkung vom 1. 1. 1986 um Spanien und Portugal erweitert; andere

Staaten sind assoziiert. Aufgabe der EWG ist es, durch Errichtung eines gemeinsamen

Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

innerhalb einer Übergangszeit von 12–15 Jahren eine harmonische Entwicklung des

Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene

Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der

Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in der

Gemeinschaft zusammengeschlossen sind (Art. 2 des Vertrages). Die EWG ist die bei weitem

wichtigste der Europäischen Gemeinschaften (Rat, Kommission und Versammlung der E. G.

sowie Europ. Gerichtshof). Sie heißt seit dem Vertrag über die Europäische Union

Europäische Gemeinschaft. Der gemeinsame Markt ist durch Abbau von Zöllen und

Handelsschranken (Warenverkehr) sowie die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs,

schließlich durch Arbeitnehmerfreizügigkeit, Freizügigkeit des Dienstleistungsverkehrs

und Niederlassungsfreiheit weitgehend verwirklicht. Auch ist der ursprüngliche Rahmen des

Vertrags vor allem durch die neuen Vertragsbestimmungen über den Binnenmarkt erheblich

erweitert worden. Das gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrecht (Kartellrecht,

europäisches) sichert den Markt gegen private Beschränkungen des Handels- und

Dienstleistungsverkehrs. Schließlich wurde ein gemeinsamer Agrarmarkt geschaffen

(Marktorganisationen, gemeinsame). Dem gemeinsamen Markt dienen ferner eine gemeinsame

Verkehrs- und Wirtschaftspolitik, die Schaffung eines Europ. Sozialfonds (Art. 123ff.) zur

Sicherung der Beschäftigung, eine Europ. Investitionsbank zur Erschließung

unterentwickelter Gebiete sowie die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich

ist (z.B. Harmonisierung der Umsatzsteuern). S. a. Durchführungsabkommen über die

Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft vom 25. 3.

1957, BGBl. II 998 (Entwicklungsfonds der EWG).