Gebäudetechnik
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Erlaubnispflichtige Gewerbe
 
Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe starten möchte, muß vor dem Start eine Erlaubnis

beantragen. Dies geschieht bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie

Stadt) am Sitz des Betriebes. Um die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu

überprüfen, beschafft sich die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis sowie eine

Auskunft aus dem Zentralregister.Gewerbliche Tätigkeiten sind dann erlaubnispflichtig,

wenn ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt: die Abgabe von nicht

verkaufsfertig verpackter Milch sowie Pflanzenschutzmittel der Tierhandel die Vermittlung

von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,

Wohnräume sowie von bestimmten Kapital- und Vermögensanlagen. Bei diesen Gewerben wird

die persönliche Zuverlässigkeit und das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse

geprüft. bei Einsatz von Lkw unter 3,5 Tonnen Nutzlast ist eine Bescheinigung

erforderlich über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des

Güterkraftverkehrsunternehmers für den Güterfernverkehr ist eine Genehmigung

erforderlich, die zudem kontingentiert ist Die Erlaubnis/Genehmigung in diesem Bereich

setzt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Betriebes voraus. In jedem Fall wird zusätzlich der Nachweis der

fachlichen Eignung verlangt. Dieser kann durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK oder

durch mehrjährige leitende und einschlägige Tätigkeit und Vorbildung erbracht werden.

Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe, wenn sie mehr als acht Gäste

gleichzeitig beherbergen können. Die Gaststättenerlaubnis ist Personen- und Raum bezogen

und kann nicht auf einen anderen Betrieb oder auf andere Personen übertragen werden.

Berufserfahrung wird nicht verlangt. Pflicht ist jedoch die Teilnahme an dem sogenannten

Unterrichtungsverfahren bei der IHK, einem mehrstündigen Kurs über lebensmittel- und

hygienrechtliche Vorschriften. wer im Herumziehen Waren vertreibt oder Dienstleistungen

anbietet, braucht eine Reisegewerbekarte. Ausnahmen sind Handelsvertreter, deren Kunden

Selbständige sind. Die Reisegewerbekarte wird von der zuständigen

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ausgestellt. Voraussetzung

ist persönliche Zuverlässigkeit, d.h. der Antragsteller darf nicht wegen Verbrechen oder

bestimmter Vergehen vorbestraft sein. Handwerkliche Tätigkeiten darf ein Betrieb nur dann

ausführen, wenn der Inhaber in der Handwerksrolle eingetragen ist. Und das wird er in der

Regel nur, wer den Meisterbrief oder eine Ausbildung als Ingenieur und praktische

Erfahrung im betreffenden Handwerk besitzt. Welche Tätigkeiten unter das Handwerk fallen,

zählt eine Anlage zur Handwerksordnung auf.