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Entsendegesetz
Die Entsenderichtlinie vom 16. 12. 1996 (ABl. 1997 L 18/1) regelt mit einer Tendenz zur
Gewährleistung des Sozialschutzes, daß für innerhalb der EG entsandte Bauarbeiter i.S.
des Anhang 1 der Richtlinie die rechtlich, in Verwaltungsvorschriften oder in für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vorgeschriebenen
Mindestbeschäftigungsbestimmungen nicht unterschritten werden dürfen. Im einzelnen geht
es dabei um Höchstarbeitszeiten, bezahlten Mindesturlaub, Mindestlohnsätze, Sicherheit,
Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz, Mutterschutz u.a. (vgl. Art. 3 Abs. 1). Die
Anpassungsfrist für das nationale Recht läuft bis 16. 12. 1999. Das deutsche
Entsendegesetz vom 28. 2. 1996 (BGBl. I 227) hat im Gegensatz zur Richtlinie eher eine
Tendenz zum Konkurrenzschutz, nimmt im übrigen aber weitgehend die Vorgaben der
Richtlinie auf. Danach dürfen gemäß näherer Bestimmung von § 1 für entsandte
Bauarbeiter die in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegten
Mindestlöhne, sowie die Regelungen über Urlaub, Urlaubsentgelte und zusätzliches
Urlaubsentgelt nicht unterschritten werden. Kontrollbehörden sind die Arbeitsämter und
die Hauptzollämter (§ 7). Arbeitnehmer, die unter das Gesetz fallen, sind beim
Landesarbeitsamt anzumelden. Verstöße gegen das Gesetz sind Ordnungswidrigkeiten. Die
Geltung des Gesetzes ist auf den 1. 9. 1999 befristet.