Gebäudetechnik
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Entsendegesetz
 
Die Entsenderichtlinie vom 16. 12. 1996 (ABl. 1997 L 18/1) regelt mit einer Tendenz zur

Gewährleistung des Sozialschutzes, daß für innerhalb der EG entsandte Bauarbeiter i.S.

des Anhang 1 der Richtlinie die rechtlich, in Verwaltungsvorschriften oder in für

allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vorgeschriebenen

Mindestbeschäftigungsbestimmungen nicht unterschritten werden dürfen. Im einzelnen geht

es dabei um Höchstarbeitszeiten, bezahlten Mindesturlaub, Mindestlohnsätze, Sicherheit,

Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz, Mutterschutz u.a. (vgl. Art. 3 Abs. 1). Die

Anpassungsfrist für das nationale Recht läuft bis 16. 12. 1999. Das deutsche

Entsendegesetz vom 28. 2. 1996 (BGBl. I 227) hat im Gegensatz zur Richtlinie eher eine

Tendenz zum Konkurrenzschutz, nimmt im übrigen aber weitgehend die Vorgaben der

Richtlinie auf. Danach dürfen gemäß näherer Bestimmung von § 1 für entsandte

Bauarbeiter die in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegten

Mindestlöhne, sowie die Regelungen über Urlaub, Urlaubsentgelte und zusätzliches

Urlaubsentgelt nicht unterschritten werden. Kontrollbehörden sind die Arbeitsämter und

die Hauptzollämter (§ 7). Arbeitnehmer, die unter das Gesetz fallen, sind beim

Landesarbeitsamt anzumelden. Verstöße gegen das Gesetz sind Ordnungswidrigkeiten. Die

Geltung des Gesetzes ist auf den 1. 9. 1999 befristet.