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Eisenbahnfrachtgeschäft
ist ein rechtlich besonders ausgestalteter Frachtvertrag; für ihn gelten die §§
453–459 HGB und die Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (EVO). Wegen der monopolartigen
Stellung der Eisenbahn (Bundesbahn) besteht ein Kontrahierungszwang auch für die
Güterbeförderung. Der Frachtvertrag wird dadurch abgeschlossen, daß die
Güterabfertigung das Frachtgut mit dem Frachtbrief zur Beförderung annimmt (§ 61 I 1
EVO). Die Eisenbahn haftet (insbes. für Güterverlust) strenger als die gewöhnlichen
Frachtführer. Grundsätzlich ist die Haftung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch höhere Gewalt, durch Mängel der Verpackung oder des Gutes (Verderb, Schwund usw.),
durch ein Verschulden oder durch eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des
Verfügungsberechtigten verursacht ist (§ 454 HGB, § 82 I EVO). Die
Schadensersatzansprüche erlöschen grundsätzlich mit der Annahme des Gutes durch den
Empfänger (§ 93 I EVO), ausnahmsweise aber insbes. dann nicht, wenn der Teilverlust oder
die Beschädigung gemäß § 81 EVO festgestellt wurde, bevor der Empfänger das Frachtgut
angenommen hat, bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden im Falle unverzüglicher
Anzeige (spätestens binnen 1 Woche) sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Schadenszufügung durch Eisenbahnpersonal.