Gebäudetechnik
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Einzelunternehmung
 
Rechtsform einer Unternehmung des privaten Rechts, welche von einer Einzelperson, dem

Kaufmann, rechtlich repräsentiert wird. Rechtsgrundlage ist das HGB §§ 1 – 104.

Der Einzelunternehmer betreibt seine Geschäfte unter seinem Familiennamen und mindestens

einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma gem. § 18 HGB. Die Unternehmung wird von dem

Einzelunternehmer persönlich geleitet (Personengesellschaft), der unbeschränkt mit

seinem ganzen Privatvermögen haftet und dem der Gewinn oder Verlust uneingeschränkt

zufällt. Der Tod des Inhabers löst die Unternehmung auf. Dem Einzelunternehmer stehen

relativ wenige Finanzierungsquellen zur Verfügung. Hauptfinanzierungsquelle ist seine

Einlage (im Gegensatz zur Entnahme) und gegebenenfalls die Kreditfinanzierung durch

Banken. Die Kreditfinanzierung wird hier naturgemäß durch die Personalsicherheiten und

das Vermögen des Inhabers begrenzt. Die Einzelunternehmung hat keine Publizitäts- oder

Prüfungspflichten zu erfüllen. Außer der allgemeinen Pflicht für jeden Kaufmann, gem.

§ 238 ff. HGB eine Handelsbilanz zu erstellen, welche wiederum maßgeblich für die

Steuerbilanz ist (§ 5 EStG), bestehen keine Vorschriften zur Rechnungslegung. Die

Steuerbelastung ergibt sich im wesentlichen aus der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer und

der Einkommensteuer für die Einkünfte des Inhabers.