Gebäudetechnik
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Einstweilige Anordnung
 
ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Verlaufe eines Rechtsstreits, in dem

es die endgültige Entscheidung zu treffen hat. Sie ist in vielen Fällen im Gesetz

vorgesehen: vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG); im Verfahren in Ehesachen,

wo durch e.A. Getrenntleben, Unterhalt, Personensorge, Prozeßkostenvorschüsse u.a.

geregelt werden können (§ 620 ZPO); bei Rechtsbehelfen, wo durch e.A. Vollzug oder

Zwangsvollstreckung der angefochtenen Entscheidung einstweilen ausgesetzt werden kann

(§§ 707, 719, 732 II, 766 I 2, 572 ZPO, § 307 II StPO). Die e.A. soll vermeiden, daß

Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige

Zustände herbeigeführt werden. Die e.A. im Verwaltungsstreitverfahren entspricht der

einstweiligen Verfügung (§ 123 VwGO). Nach § 11d. Ges. über das gerichtl. Verfahren

bei Freiheitsentziehungen soll sie den Vollzug der Unterbringung vorläufig sicherstellen.

Für den Finanzrechtsweg vgl. § 114 FGO.