Gebäudetechnik
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Einstellung
 
Individualarbeitsrechtlich umfaßt die Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich den

gesamten Vorgang der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ausgehend von der Bewerbung,

dem Einstellungsgespräch usw. bis hin zum Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem

ausgewählten Bewerber und dessen Eingliederung in den Betrieb. Relevanz erlangt der

Begriff der Einstellung überwiegend in kollektivrechtlicher Hinsicht wegen der in § 99

BetrVG vorgeschriebenen Mitbestimmung des Betriebsrats: Hier ist normiert, daß der

Arbeitgeber den Betriebsrat in Betrieben ab einer bestimmten Größe vor jeder Einstellung

benachrichtigen muß.