Gebäudetechnik
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Einrede der Vorausklage
 
Einrede bzw. Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem

Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in

Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der

normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer

Wechselbürgschaft diesen Einspruch. Hier haftet der Bürger selbstschuldnerisch und

unmittelbar ohne Einredemöglichkeit.