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Einrede
Die E. ist ein Recht, das die Durchsetzung des subjektiven Rechts eines anderen
verhindert, also ein Gegenrecht. Durch dieses negative Recht wird das subjektive Recht
nicht vernichtet (anders s.u. Einwendung), sondern nur in seiner Verwirklichung mehr oder
weniger beeinträchtigt (Leistungsverweigerungsrecht). Da sich die Durchsetzung eines
subjektiven Rechts regelmäßig in der Form des Anspruchs äußert, ist E. das Recht, die
Erfüllung eines Anspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (so z.B. Einrede des
nichterfüllten Vertrags; gegenseitiger Vertrag). Man unterscheidet die aufschiebende E.
(hemmende, dilatorische E., z.B. die E. des Zurückbehaltungsrechts, des nichterfüllten
Vertrags, der Stundung usw.) und die dauernde E. (zerstörende, peremptorische E., z.B.
die Verjährung). Die Geltendmachung einer nur aufschiebenden E. (sie führt zur
Klageabweisung als zur Zeit unbegründet oder – z.B. beim Zurückbehaltungsrecht
– zur Verurteilung Zug um Zug) hindert die Geltendmachung des Rechts nach Wegfall des
Hindernisses nicht; bei einer dauernden E. ist die Verwirklichung des Rechts dagegen
praktisch für immer ausgeschlossen. Der E. kann zur Entkräftung von der anderen Seite
eine Gegeneinrede (Replik), dieser eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entgegengehalten
werden (z.B. gegenüber der E. der Verjährung der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und
Glauben durch rechtsmißbräuchliche Herbeiführung der Verjährung).Anders als die E.,
die das Recht als solches unberührt läßt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt,
beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit.
Man unterscheidet rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen. Bei den
rechtshindernden Einwendungen ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden
(z.B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge
Sittenwidrigkeit u. dgl.), bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ist ein zunächst
wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z.B. infolge Erfüllung,
Rücktritt vom Vertrag usw.). Der Unterschied zur E. besteht darin, daß die Einwendung
als anspruchsvernichtender Umstand im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen ist,
während die E. als bloßes Gegenrecht vom Einredeberechtigten vorgetragen werden muß. So
ist z.B. eine Klage wegen Nichtigkeit des Vertrags infolge Geschäftsunfähigkeit eines
Teils von Amts wegen abzuweisen, wegen Verjährung der Forderung aber nur, wenn sich der
Schuldner auf sie beruft. Im Zivilprozeßrecht werden abweichend hiervon alle Umstände,
die nicht nur in einem bloßen Leugnen des Klageanspruchs bestehen (z.B. Bestreiten der
Hingabe der Darlehenssumme), als Einreden bezeichnet. Diese können sowohl auf
prozessualem (prozeßhindernde Einrede) als auch auf materiellrechtlichem Gebiet liegen.
Die materiell-rechtlichen "Einreden" umfassen daher sowohl rechtsverneinende,
d.h. rechtshindernde und rechtsvernichtende Umstände (das sind die oben genannten
Einwendungen) als auch rechtshemmende Tatsachen (die eigentlichen Einreden). Die
Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer E. trägt regelmäßig –
d.h. soweit keine andere Verteilung der Beweislast vorgesehen ist – derjenige, der
sich auf sie beruft.