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Einmanngesellschaft
Eine E. ist nur bei einer Kapitalgesellschaft möglich. Sowohl bei der
Aktiengesellschaft als auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ein
Gesellschafter bereits bei der Gründung sämtliche Aktien (§§ 2, 42 AktG) bzw.
Geschäftsanteile (§ 1 GmbHG) übernehmen oder diese nachträglich erwerben. Bei einer
Personengesellschaft ist die E. begrifflich ausgeschlossen. Für Rechtsgeschäfte des
Alleingesellschafters einer GmbH mit der E. gilt das Verbot des Selbstkontrahierens –
§ 181 BGB – (§ 35 IV GmbHG). Zur persönlichen Haftung des Gesellschafters der E.
Durchgriffshaftung.