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Einigung
ist im
Sachenrecht
der dingliche Vertrag, der grundsätzlich zur Begründung,
Übertragung und Belastung von Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei
beweglichen Sachen neben deren Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine
Vereinbarung, z.B. beim Besitzmittlungsverhältnis, ersetzt werden kann
(Eigentumsübertragung). Die für einen wirksamen
Vertrag
erforderlichen allgemeinen
Voraussetzungen (z.B. Geschäftsfähigkeit, Freiheit von Verfügungsbeschränkungen)
müssen auch bei der E. vorhanden sein. Die E. ist regelmäßig formfrei, ausgenommen bei
der Auflassung von Grundstücken; zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt (Form)
Grundbuch. Die E. wird für die Beteiligten bei Grundstücksrechten erst bindend, wenn sie
notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt eingereicht ist (§ 873 II BGB); bis dahin ist
sie grundsätzl. frei widerruflich.