Gebäudetechnik
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Einfuhrverfahren
 
Beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unterliegen Waren der zollamtlichen

Überwachung, und zwar so lange, wie es bei Gemeinschaftswaren für die Ermittlung ihres

zollrechtlichen Status erforderlich ist; bei Nichtgemeinschaftswaren so lange, bis sie

ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht,

wiederausgeführt, vernichtet oder zerstört werden. Die maßgebenden Vorschriften über

die Erfassung des Warenverkehrs richten sich weitgehend nach der Verkehrsart, die für die

jeweilige Einfuhr in Betracht kommt: Landstraßen- oder Eisenbahngüterverkehr, See- oder

Binnenschiffsverkehr, Luftfrachtverkehr und Rohrleitungsverkehr.