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Eigentumsvorbehalt
Anders als die Auflassung ist die Übereignung beweglicher Sachen
(Eigentumsübertragung) auch unter einer Bedingung zulässig. Durch den E., d.h. die
aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag, behält sich
der Veräußerer, z.B. der Warenlieferant, bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises das Eigentum vor; andererseits ist der Erwerber bereits berechtigt, die Sache
in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu verwerten (s.u.). Mit dem Eintritt der
Bedingung (i.d.R. Zahlung der letzten Kaufpreisrate) geht das Eigentum automatisch auf den
Erwerber über, ohne daß es einer nochmaligen Einigung bedarf. Bei Vereinbarung des E.
ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit
zur Geltendmachung des Eigentumsherausgabeanspruchs) berechtigt ist, wenn der Käufer mit
der Kaufpreiszahlung in Schuldnerverzug kommt, § 455 BGB. Besonders häufig ist der E.
beim Kreditvertrag; hier gelten nach dem VerbraucherkreditG für den Rücktritt und seine
Folgen besondere Vorschriften (Kreditvertrag). Das Eigentum kann auch einseitig, z.B.
durch einen Vermerk auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung, wirksam
vorbehalten werden, sofern diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der
Übersendung der Ware zugeht. Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Vorbehaltskäufer ein
Anwartschaftsrecht an der unter E. veräußerten Sache. Während er hinsichtlich der Sache
selbst noch Nichtberechtigter ist, so daß eine wirksame Weiterübertragung der Sache nur
mit Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich ist, kann der
Vorbehaltskäufer über das Anwartschaftsrecht bereits als Berechtigter, insbes. zu
Kreditzwecken, verfügen. Besondere Formen des E. sind der erweiterte E. (auch
Kontokorrentvorbehalt genannt), bei dem der Eigentumsübergang von der Bezahlung
sämtlicher Forderungen des Vorbehaltsverkäufers (Ausgleich des Kontokorrents) abhängig
gemacht ist, und der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufige verlängerte E. Bei
diesem darf der Vorbehaltskäufer die unter E. erworbene Sache im gewöhnlichen
Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten (Verarbeitung), überträgt dafür aber
sicherungshalber (Sicherungsübereignung) durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das
Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Lieferanten oder
tritt die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an diesen ab. Der
verlängerte E. kommt dadurch häufig in Kollision mit der sog. Globalzession, d.h. der
sicherungsweisen Abtretung sämtlicher Forderungen des Unternehmers, soweit sie
hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, an einen Kreditgeber (i.d.R. Bank). Nach der
Rspr. gilt bei einem derartigen Zusammentreffen zwischen verlängertem E. und
Globalzession, sofern diese nicht z.B. wegen Sittenwidrigkeit (Übersicherung) oder
Verstoß gegen § 9 AGBG (keine Freigabe für verlängerten E.) nichtig ist,
grundsätzlich das Prioritätsprinzip; d.h. die zeitlich früher vereinbarte Sicherung hat
Vorrang.