Gebäudetechnik
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Eigentumsvorbehalt
 
Anders als die Auflassung ist die Übereignung beweglicher Sachen

(Eigentumsübertragung) auch unter einer Bedingung zulässig. Durch den E., d.h. die

aufschiebend bedingte Übereignung bei unbedingt abgeschlossenem Kaufvertrag, behält sich

der Veräußerer, z.B. der Warenlieferant, bis zur vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises das Eigentum vor; andererseits ist der Erwerber bereits berechtigt, die Sache

in Besitz zu nehmen und zu benutzen, ggf. auch zu verwerten (s.u.). Mit dem Eintritt der

Bedingung (i.d.R. Zahlung der letzten Kaufpreisrate) geht das Eigentum automatisch auf den

Erwerber über, ohne daß es einer nochmaligen Einigung bedarf. Bei Vereinbarung des E.

ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit

zur Geltendmachung des Eigentumsherausgabeanspruchs) berechtigt ist, wenn der Käufer mit

der Kaufpreiszahlung in Schuldnerverzug kommt, § 455 BGB. Besonders häufig ist der E.

beim Kreditvertrag; hier gelten nach dem VerbraucherkreditG für den Rücktritt und seine

Folgen besondere Vorschriften (Kreditvertrag). Das Eigentum kann auch einseitig, z.B.

durch einen Vermerk auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung, wirksam

vorbehalten werden, sofern diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der

Übersendung der Ware zugeht. Bis zum Eintritt der Bedingung hat der Vorbehaltskäufer ein

Anwartschaftsrecht an der unter E. veräußerten Sache. Während er hinsichtlich der Sache

selbst noch Nichtberechtigter ist, so daß eine wirksame Weiterübertragung der Sache nur

mit Genehmigung des Eigentümers oder bei gutgläubigem Erwerb möglich ist, kann der

Vorbehaltskäufer über das Anwartschaftsrecht bereits als Berechtigter, insbes. zu

Kreditzwecken, verfügen. Besondere Formen des E. sind der erweiterte E. (auch

Kontokorrentvorbehalt genannt), bei dem der Eigentumsübergang von der Bezahlung

sämtlicher Forderungen des Vorbehaltsverkäufers (Ausgleich des Kontokorrents) abhängig

gemacht ist, und der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufige verlängerte E. Bei

diesem darf der Vorbehaltskäufer die unter E. erworbene Sache im gewöhnlichen

Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten (Verarbeitung), überträgt dafür aber

sicherungshalber (Sicherungsübereignung) durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das

Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Lieferanten oder

tritt die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf an diesen ab. Der

verlängerte E. kommt dadurch häufig in Kollision mit der sog. Globalzession, d.h. der

sicherungsweisen Abtretung sämtlicher Forderungen des Unternehmers, soweit sie

hinreichend bestimmt oder bestimmbar sind, an einen Kreditgeber (i.d.R. Bank). Nach der

Rspr. gilt bei einem derartigen Zusammentreffen zwischen verlängertem E. und

Globalzession, sofern diese nicht z.B. wegen Sittenwidrigkeit (Übersicherung) oder

Verstoß gegen § 9 AGBG (keine Freigabe für verlängerten E.) nichtig ist,

grundsätzlich das Prioritätsprinzip; d.h. die zeitlich früher vereinbarte Sicherung hat

Vorrang.