Gebäudetechnik
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Eigentumsgarantie
 
Art. 14 I 1 GG gewährleistet das Eigentumsrecht als Grundrecht durch institutionelle

Garantie. Die Verfassung schützt nicht nur das Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne,

sondern jedes private Vermögensrecht (andere dingliche Rechte, Forderungen, sonstige

Vermögensrechte wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder

das Patentrecht, neuerdings nach BVerfG auch die Rechtsstellung des Mieters). Darüber

hinaus können auch subjektive öffentliche Rechte darunter fallen, nämlich dann, wenn

sie im Einzelfall dem Inhaber eine Position verschaffen, deren ersatzlose Entziehung dem

rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde, insbes. wenn sie der Ausgleich für

eine eigene Leistung des Inhabers ist (z.B. anerkannt für den Kernbestand der

Versorgungsansprüche eines Berufssoldaten, nicht aber z.B. für das Recht der

Weiterversicherung in der Sozialversicherung oder die Freiheit der

"Gebührenbeamten" von Konkurrenz). Die E. besteht nur innerhalb der Schranken

des Eigentums. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt. Als

solche Regelungen sind z.B. angesehen worden die Vorschriften des Baurechts, die

nachbarrechtliche Pflicht zur Duldung gewisser Emissionen, die Duldung der Tötung

verseuchter Tiere, landwirtschaftliche Anbaubeschränkungen sowie die Belastung von

Eigentum durch Steuern. Die Substanz des Eigentums muß dabei unberührt bleiben (keine

"konfiskatorischen" Steuern). Eigentum verpflichtet: Sein Gebrauch soll zugleich

dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sein Inhalt und seine Schranken werden durch die

Gesetze bestimmt (Art. 14 I, II GG). Die "Sozialpflichtigkeit" ist also dem

Eigentum immanent. Der Gesetzgeber kann diese immanenten Schranken näher bestimmen, also

Grenzen ziehen und Pflichten auferlegen (z.B. die Erhaltung einer Sache in einem die

öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdenden Zustand gebieten, Bestimmungen

über die Nutzung von Grundstücken treffen, bei Bauland befristete Bausperren anordnen

oder Grundstücke wertgleich umlegen, in bestimmtem Umfang den Eigentümer zur Erhaltung

von Bau- oder Naturdenkmälern verpflichten). Konkretisiert der Gesetzgeber nur die dem

Eigentum innewohnende soziale Bindung, so liegt keine Enteignung vor; es besteht keine

Entschädigungspflicht nach den GG. Die Abgrenzung von gesetzlicher Eigentumsbindung und

entschädigungspflichtiger Enteignung ist im Einzelfall oft schwierig. Neben der

Enteignung stellt die nach Art. 15 GG in beschränktem Umfang zulässige

Vergesellschaftung eine Durchbrechung der E. dar.