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Eigentum
ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache. Während demnach im Privatrecht E.
nur an einzelnen körperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen möglich ist
(nicht an Sachgesamtheiten, z.B. an einem Betrieb), geht der öffentlich-rechtliche
Begriff des E. und sein grundrechtlich gewährleisteter Schutz (Art. 14 I GG: "Das
Eigentum ... wird gewährleistet") darüber hinaus und umfaßt z.B. auch Forderungen
und Rechte ("geistiges Eigentum"), vermögenswerte öffentlich-rechtliche
Rechtspositionen (z.B. unwiderrufliche Konzessionen) usw., die damit gleichfalls den
einschränkenden Vorschriften über die Möglichkeit einer Enteignung unterliegen.Das
(privatrechtliche) E. als das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine
Sache berechtigt den Eigentümer regelmäßig, mit der Sache nach Belieben zu verfahren
(z.B. durch Übereignung, Belastung u.a.) und andere (Unberechtigte) von jeder Einwirkung
auszuschließen (§ 903 BGB, Eigentumsstörungen, Eigentumsherausgabeanspruch). Das E. an
einem Grundstück erstreckt sich auch auf den Raum über und unter der Oberfläche; der
Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht untersagen, die in solcher Höhe oder Tiefe
vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein schutzwürdiges Interesse hat (§
905 BGB; z.B. Überfliegen mit einem Flugzeug, Grundwasserstrom; anders U-Bahnbau unter
einem Haus). Das E. räumt jedoch kein schrankenloses Herrschaftsrecht ein. Schon § 903
BGB gewährt die genannte umfassende Befugnis dem Eigentümer nur, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen. Als zivilrechtliche Beschränkungen des Eigentums
kommen demnach das Verbot der mißbräuchlichen Ausübung (Treu und Glauben) und der
Schikane in Betracht, ferner der (zivilrechtliche) Notstand, das Nachbarrecht sowie
sämtliche beschränkten dinglichen Rechte, die das E. belasten und seinen Inhalt
einschränken (z.B. Dienstbarkeit, Hypothek, Pfandrecht u.a.). Darüber hinaus betont das
Grundgesetz die Sozialgebundenheit des Eigentums ("Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt"). Im öffentlichen Interesse ist das E. daher heute
weitgehend pflichtgebunden. Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des E.
enthalten das Bau- und (öffentliche) Nachbarrecht (Aufstellung von
Flächennutzungsplänen, Regelung der Baugestaltung, der Grenzabstände,
Genehmigungsbedürftigkeit usw.), das Verkehrsrecht (Einschränkung von Anliegerbauten an
Straßen), die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, der Naturschutz und
Immissionsschutz, das Wasser-(haushalts-) recht, die im Interesse der Landesverteidigung
erlassenen Vorschriften (z.B. Bundesleistungsgesetz, Sicherstellungsgesetze) sowie die
Beschränkungen bei der Wohnungsmiete (Miete) und im Rahmen des Gemeingebrauchs an
öffentlichen Wegen und Gewässern. Über diese inhaltliche Beschränkung des Eigentums
hinaus, die regelmäßig vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden muß, sehen
verschiedene Gesetze zum Wohle der Allgemeinheit die Möglichkeit einer – nur gegen
angemessene Entschädigung möglichen – Enteignung vor. Als Arten des E. kommen neben
dem Alleineigentum in Betracht: das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum
(Gesamthandsgemeinschaft), das Sicherungs (Treuhand-) eigentum, das vorbehaltene E.
(Eigentumsvorbehalt) und das Wohnungseigentum; ein Über- und Untereigentum (wie beim
Besitz) ist nicht möglich. Auch das sog. öffentliche Eigentum, d.h. das E. an einer dem
Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft gehörenden Sache,
ist grundsätzlich wie das privatrechtliche E. zu behandeln; es ist aber, soweit die Sache
nicht zum Finanzvermögen gehört (z.B. die Gemeinde hat einen Wald), als sog.
Verwaltungsvermögen (öffentliche Wege und Gebäude) nur beschränkt für
Verwaltungszwecke u.a. verkehrsfähig (Sache). Für das im Gebiet der ehem. DDR
begründete persönliche und sog. sozialistische E. (insbes. das E. sozialistischer
Genossenschaften und das sog. Volkseigentum als Grundlage der sozialistischen
Produktionsverhältnisse, §§ 18ff. ZGB) gelten hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt und
Umfang seit 3. 10. 1990 grundsätzlich die Vorschriften des BGB (Art. 233 § 2 EGBGB).
Besonderheiten gelten für Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte
(Nutzungsberechtigungen). Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die
Verfügungsbefugnis hierüber erhält, richtet sich allerdings nach besonderen
Vorschriften, insbes. nach dem Investitionsvorranggesetz sowie nach dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nrn. 1
und 2 des Einigungsvertrags).