Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Eichwesen
 
Das Ges. über Meß- und Eichwesen – EichG – i.d.F. vom 23. 3. 1992 (BGBl. I

711) begründet im 1. Abschn. (§§ 1–13) eine Eichpflicht zur Richtighaltung der

Meßgeräte für den geschäftlichen Verkehr (z.B. für Längen- und Flächenmeßgeräte,

Abfüllmaschinen, Gas-, Wasser-, Stromzähler, Wegestreckenmesser, Gewichte und Waagen),

für den amtlichen Verkehr, das Verkehrswesen, für die Heilkunde und die Herstellung von

Arzneimitteln. Die Eichfähigkeit eines Meßgerätes ist gegeben, wenn die Bauart richtige

Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt. Die Meßwerte

müssen in gesetzlichen Einheiten (Meßwesen) angezeigt werden. Der 2. Abschn. des Ges.

(§§ 14–19) betrifft alle vorverpackten Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die

nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, sowie Vorschriften über Schankgefäße. Wer

gewerbsmäßig Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge nach Gewicht und

Volumen auf der Basis des Grundpreises für 1 kg oder 1 Liter des Erzeugnisses anzugeben

(s. im einzelnen §§ 14–17 sowie VO über Fertigpackungen – O – i.d.F. vom

8. 3. 1994 (BGBl. I 451). Das EichG enthält ferner u.a. Vorschriften über Wäger an

öffentlichen Waagen (§§ 20–26), über Zuständigkeiten, Kostenregelung sowie

Bußgeldvorschriften. Die zur Durchführung erlassene Eichordnung vom 12. 8. 1988 (BGBl. I

1657) enthält jetzt zusammenfassend alle wesentlichen Vollzugsbestimmungen, u.a.

Pflichten beim Inverkehrbringen und Bereithalten von Meßgeräten, §§ 1–7,

Ausnahmen von der Eichpflicht, §§ 8, 9, Angaben im geschäftlichen Verkehr, §§ 10, 11,

Gültigkeitsdauer, §§ 12, 14, technische Durchführung der Eichung, §§ 29–35,

Anforderungen an Meßgeräte, §§ 36–43 und an Schankgefäße, §§ 44–46,

ferner über Prüfstellen für Meßgeräte von Gas, Elektrizität und Wasser, §§

47–63, sowie – im Anhang D – die verschiedenen Prüfzeichen. Wegen der im

wesentlichen bis 31. 12. 1993 befristeten Übergangsvorschriften zum EichG und zur EichVO

für das Gebiet der ehem. DDR vgl. Anl. I zum EinigV Kap. V Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 3

u. 4).