Gebäudetechnik
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Durchgriffshaftung
 
Wegen der rechtlichen Selbständigkeit einer juristischen Person (Verein, AG, GmbH usw.)

haften ihre Mitglieder und Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren vertragliche

Schulden (Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine D. auf die Person des

Mitglieds, Gesellschafters usw. findet nach der Rspr. (vgl. BGHZ 54, 222; 22, 226) nach

dem Zweck der Rechtsordnung aber ausnahmsweise dann statt, wenn die Berufung auf die

förmliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)

verstoßen würde. Dies ist in bestimmten Einzelfällen für den Alleingesellschafter

einer Einmanngesellschaft, für die Muttergesellschaft, welche die handelnde

Tochtergesellschaft finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht,

und ausnahmsweise für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (wirtschaftliche

Beherrschung genügt noch nicht) bejaht worden. Zur Haftung im (qualifiziert faktischen)

Konzern Konzernrecht.