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Durchgriffshaftung
Wegen der rechtlichen Selbständigkeit einer juristischen Person (Verein, AG, GmbH usw.)
haften ihre Mitglieder und Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren vertragliche
Schulden (Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine D. auf die Person des
Mitglieds, Gesellschafters usw. findet nach der Rspr. (vgl. BGHZ 54, 222; 22, 226) nach
dem Zweck der Rechtsordnung aber ausnahmsweise dann statt, wenn die Berufung auf die
förmliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verstoßen würde. Dies ist in bestimmten Einzelfällen für den Alleingesellschafter
einer Einmanngesellschaft, für die Muttergesellschaft, welche die handelnde
Tochtergesellschaft finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht,
und ausnahmsweise für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (wirtschaftliche
Beherrschung genügt noch nicht) bejaht worden. Zur Haftung im (qualifiziert faktischen)
Konzern Konzernrecht.