Gebäudetechnik
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Diskriminierungsverbot nach europ. Gemeinschaftsrecht
 
Das D. ist in den verschiedenen Ausprägungen der Verträge der gemeinschaftsrechtliche

Gleichheitssatz (grundrechtsähnlich oder Grundrecht). Verboten ist die willkürliche

Ungleichbehandlung, vor allem die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder den

Wohnsitz. Zur Feststellung der Gleichheit nach Gegenstand und Maßstab ist wesentlich auf

den Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Norm und ihre spezifisch gemeinschaftsrechtlichen

Zielsetzungen abzustellen. Nach der Rspr. des EuGH ist das D. weitgehend unmittelbar

geltendes Gemeinschaftsrecht und nicht bloß Programmsatz. Für den EGV ist das D. wegen

unterschiedlicher Nationalität niedergelegt in Art. 7 I, konkretisiert für

Handelsmonopole, Landwirtschaft, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit in

Art. 44, 45, 48, 52. Über Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vgl. Art. 60, 73a; 73 g

über Verkehrsregelung und Wettbewerbsbeschränkungen Art. 76, 85, 86. D. nach der

Herkunft (Wohnsitz usw.) bestehen insbes. für den Agrarmarktsektor nach Art. 33I, 40 III,

für den Kapitalverkehr nach Art. 73a ff., für den Bereich des Verkehrs nach Art. 79 I

(dazu VO Nr. 11 vom 27. 6. 1960. ABl. 1121). Der EGKStV enthält allgemeine D. in Art. 4

und 3b sowie besondere D. hins. Preisen und Transporttarifen in Art. 60, 70, für

Wettbewerbsbeschränkungen und Kartelle in Art. 4d und 65, für

Unternehmenszusammenschlüsse und marktbeherrschende Unternehmen in Art. 66.