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Diskriminierungsverbot im Geschäftsverkehr
Durch § 26 II GWB ist marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen und Unternehmen mit
vertikaler Preisbindung untersagt, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unmittelbar oder mittelbar
unbillig zu behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln. Ein
Verstoß gegen das Verbot begründet Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (§
35GWB; § 823 II BGB). Ein vorsätzlicher Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit
bußgeldbedroht (§ 38INr.8GWB). S. ferner Anschlußzwang, Boykott.