Gebäudetechnik
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Deklaratorische Wirkung
 
Ein Rechtsakt kann deklaratorische oder konstitutive Wirkung haben. Im ersten Falle wird

das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses lediglich festgestellt, bezeugt oder

klargestellt, z.B. im Zivilprozeß durch Feststellungsurteil über ein streitiges

Rechtsverhältnis, im Verwaltungsrecht durch Ausstellung einer Bescheinigung über die

Staatsangehörigkeit. Im zweiten Falle wird durch den Rechtsakt ein Recht oder

Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder gestaltet, z.B. durch Verleihung der

Staatsbürgerschaft, Erteilung einer Gewerbekonzession, Ehescheidung durch Urteil usw.

Konstitutivwirkung eines Rechtsgeschäfts liegt z.B. bei gutgläubigem Erwerb einer Sache

vom Nichteigentümer vor.