Gebäudetechnik
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Dauerschuldverhältnis
 
ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft

(z.B. Kauf, Werkvertrag), sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun,

Unterlassen oder Verhalten begründet (z.B. Miete, Gesellschaft, Arbeitsvertrag). Auf ein

D. finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse

entsprechende Anwendung. Doch sind die gestaltenden Rechtsgeschäfte der Anfechtung und

des Rücktritts vom Vertrag, die sonst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

zurückwirken, hier weitgehend – insbes. nach Beginn des D. – durch die erst

für die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt. So hat z.B. die Anfechtung eines Arbeits-

oder Gesellschaftsvertrags wegen eines Willensmangels nach Beginn des D. nach der Rspr.

nur die Wirkung einer (fristlosen) Kündigung. Die Möglichkeit der Ausgestaltung von D.

durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (übermäßige Laufzeit usw.) ist beschränkt (§

11 Nr. 12 AGBG).