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Carnet TIR
Für die Beförderung von Waren im Carnet-TIR-Verfahren gilt das Zollübereinkommen
über den internationalen Warentransport vom 14.November 1975. Bei dem antragsbedingten
Zollverfahren (Art.91Abs.2bZiffern1–3 des Zollkodexes) müssen die Fahrzeuge oder
Behälter zollsicher hergerichtet und mit einer Verschlußanerkenntnis ausgestattet sein.
Die Kennzeichnung durch TIR-Tafeln ist obligatorisch. In Deutschland werden die CarnetsTIR
vom Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Frankfurt/Main und den
angeschlossenen Landesverbänden ausgestellt, die auch die Bürgschaft übernehmen.