Gebäudetechnik
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Bewertung
 
Beurteilung von Alternativen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfindung, vor

allem der Planung.Festlegung des Preises, der einer Sache, einer Dienstleistung oder einem

Verfahren zuzuordnen ist. Als Wertmaßstäbe kommen objektivierte Werte in Form von

Marktpreisen oder, soweit diese nicht vorhanden sind, Näherungswerte in Frage.

Objektivierte Werte sind insbesondere bei der Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz

relevant, um vergleichbare Rechnungs- und Besteuerungsgrundlagen zu gewährleisten.

Während die Bilanzierung die Fragen des Bilanzansatzes als solchem regelt, wird im Rahmen

der Bewertung die Höhe der ausgewiesenen Abschlußposten bestimmt. Das HGB enthält

Bewertungswahlrechte, -verbote und -gebote, die zum Teil für alle Kaufleute gelten (§§

252– 256HGB), zum Teil ergänzend nur für Kapitalgesellschaften (§§

279–283HGB) und zum Teil spezifisch für die Konzernrechnungslegung (§§ 308–

309HGB). Bei der subjektiven Bewertung wird den einzelnen Sachverhalten ein individueller

Preis beigemessen, z. B. ein Entscheidungswert (Grenzpreis) im Rahmen von

Kaufpreisverhandlungen über ein Unternehmen oder eine Beteiligung. Auf

unternehmensindividuellen Festlegungen basieren auch Verrechnungspreise im Rahmen der

innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen.