Gebäudetechnik
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Betriebsratsmitglieder
 
Das Amt des Betriebsratsmitgliedes ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Für die damit

verbundenen Aufgaben muß der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied ohne Lohnminderung von

seiner beruflichen Tätigkeit freistellen. In Betrieben ab einer bestimmten Größe

(mindestens 300Arbeitnehmer) müssen einzelne Betriebsratsmitglieder gänzlich von den

arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt werden. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch

auf Freizeitausgleich und auf Teilnahme an bestimmten Fortbildungsveranstaltungen, und es

gilt für sie ein besonderer Kündigungsschutz.