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Betriebsausgaben
Diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, zählen im Sinne der
steuerlichen Gewinnermittlung zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Für ihre
Abzugsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig
sind. Es obliegt dem Betriebsinhaber festzulegen, welche Aufwendungen er für den Betrieb
bzw. im beruflichen Interesse für erforderlich hält. Das Finanzamt überprüft die
Aufwendungen grundsätzlich nicht ihrer Höhe nach oder auf ihre kaufmännische
Notwendigkeit hin. Bestimmte einzelgesetzlich geregelte Betriebsausgaben dürfen aber den
steuerlichen Gewinn nicht mindern.