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Besitzkonstitut
Das durch
Einigung
und Übergabe verschaffte
Eigentum
an einer
Sache
ist grundsätzlich
vom Besitz zu trennen.
Soll
ein Gegenstand den Eigentümer wechseln, ohne daß die Sache
übergeben wird, so kann gemäß § 931 BGB das Rechtsinstrument des Besitzkonstituts den
Übergabevorgang ersetzen. Der Neueigentümer bzw. Käufer einer
Sache
ist dann
mittelbarer Besitzer, während der die
Sache
eventuell weiternutzende Veräußerer
unmittelbarer Besitzer bleibt. Dieses rechtliche Hilfsmittel ist insbesondere zur
Absicherung von Krediten gebräuchlich (Kreditsicherheit, Sicherungsübereignung,
Eigentumsvorbehalt).