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Beschäftigungsort
Maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträger ist der
Beschäftigungsort.Nach § 9 SGB IV ist der Beschäftigungsort der Ort , an dem die
Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Sind Personen bei einem Arbeitgeber an
mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort der Ort , an dem
die Arbeitsstätte Ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Ist eine feste Arbeitsstätte
nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als
Beschäftigungsort der Ort , an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Für im Ausland tätige
Arbeitnehmer gilt nach dem Ausstrahlungsprinzip der bisherige Beschäftigungsort als
fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an
dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.