Gebäudetechnik
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Beherrschungsvertrag
 
Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zustandegekommener Vertrag, bei dem ein

beherrschender Einfluß eines Unternehmens über das andere, und damit eine einheitliche

Leitung gemäß § 18 AktG (Konzern) vereinbart wird. Häufig ist ein derartiger Vertrag

mit einem Gewinnabführungsvertrag gekoppelt. Rechtliche Grundlage ist § 291 AktG. Stellt

sich eine Unternehmung gemäß § 291 Abs. 2 AktG durch Vertrag unter eine einheitliche

Leitung eines Konzerns, ohne daß dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, so ist

dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag. Die Auslegung dieser gesetzlichen Ausnahme ist

in der Praxis allerdings schwierig.