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Beherrschungsvertrag
Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zustandegekommener Vertrag, bei dem ein
beherrschender Einfluß eines Unternehmens über das andere, und damit eine einheitliche
Leitung gemäß § 18 AktG (Konzern) vereinbart wird. Häufig ist ein derartiger Vertrag
mit einem Gewinnabführungsvertrag gekoppelt. Rechtliche Grundlage ist § 291 AktG. Stellt
sich eine Unternehmung gemäß § 291 Abs. 2 AktG durch Vertrag unter eine einheitliche
Leitung eines Konzerns, ohne daß dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht, so ist
dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag. Die Auslegung dieser gesetzlichen Ausnahme ist
in der Praxis allerdings schwierig.