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Baugewerbe
Anders als beim Bauhandwerk ist die Ausübung des B. (Bauindustrie) nach der
Gewerbeordnung von keiner persönlichen oder sachlichen Qualifikation abhängig. Der
Unterschied zwischen B. und Bauhandwerk ist vor allem von Bedeutung für die Frage, ob
Schwarzarbeit vorliegt, ferner für die Kontrolle der Zuverlässigkeit. Beim B. wird der
Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden lediglich durch die
Untersagungsmöglichkeit nach § 35 GewO gewährleistet. Zu den Anforderungen, die das
Bauordnungsrecht bei größeren Bauvorhaben an die Sachkunde des örtlichen Bauleiters
stellt, s. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 56 BauO NRW vom 26.
6. 1984, GVBl. 419). Über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Baumeister" s. VO vom 2. 4. 1979 (BGBl. I 419). Abweichend von der oben
dargestellten handwerksrechtlichen Unterscheidung wird im Sprachgebrauch der Bauwirtschaft
und bei der Bezeichnung ihrer Verbände zwischen Baugewerbe i.S.v. mittelständischen
Unternehmen einschließlich Handwerk und Bauindustrie i.S.v. Großunternehmen
unterschieden.