Gebäudetechnik
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Baugewerbe
 
Anders als beim Bauhandwerk ist die Ausübung des B. (Bauindustrie) nach der

Gewerbeordnung von keiner persönlichen oder sachlichen Qualifikation abhängig. Der

Unterschied zwischen B. und Bauhandwerk ist vor allem von Bedeutung für die Frage, ob

Schwarzarbeit vorliegt, ferner für die Kontrolle der Zuverlässigkeit. Beim B. wird der

Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden lediglich durch die

Untersagungsmöglichkeit nach § 35 GewO gewährleistet. Zu den Anforderungen, die das

Bauordnungsrecht bei größeren Bauvorhaben an die Sachkunde des örtlichen Bauleiters

stellt, s. die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 56 BauO NRW vom 26.

6. 1984, GVBl. 419). Über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung

"Baumeister" s. VO vom 2. 4. 1979 (BGBl. I 419). Abweichend von der oben

dargestellten handwerksrechtlichen Unterscheidung wird im Sprachgebrauch der Bauwirtschaft

und bei der Bezeichnung ihrer Verbände zwischen Baugewerbe i.S.v. mittelständischen

Unternehmen einschließlich Handwerk und Bauindustrie i.S.v. Großunternehmen

unterschieden.