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BImSchV
Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (1. BImSchV) begrenzt die zulässigen Abgasverluste und Emissionen bei Heizungsanlagen. Ihre Einhaltung überprüft der Schornsteinfeger.
Zum 1. Januar 1998 sind die Anforderungen verschärft worden. Erstmals wurden Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen (NOx) bei häuslichen Feuerstätten festgelegt. Sie liegen für Erdgasfeuerungen bei 80 Milligramm pro Kilowattstunde, für Heizöl EL bei 120 Milligramm pro Kilowattstunde.
Auch die Abgasverlust-Grenzwerte für Neu- und Altanlagen wurden zum 1. Januar 1998 gesenkt:
bei Wärmeerzeugern bis 25 Kilowatt auf 11 Prozent
bei Wärmeerzeugern bis 50 Kilowatt auf 10 Prozent
bei Wärmeerzeugern über 50 Kilowatt auf 9 Prozent.
Für Altanlagen gelten diese Anforderungen erst nach einer bestimmten Übergangsfrist. Sie kann bis zu acht Jahren betragen. Der Schornsteinfeger hat nach einer Einstufungsmessung festgelegt, wann die Anlage die neuen Werte einhalten muss. Je stärker die Grenzwerte überschritten wurden, desto kürzer ist die Frist. Die letzten Übergangsfristen laufen 2004 aus. Zahlreiche Heizungsanlagen erfüllen die strengeren Anforderungen nicht mehr und müssen erneuert werden.