Gebäudetechnik
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ATEX
 
Ist der allgemein gebräuchliche Arbeitstitel/Oberbegriff für die europäischen
Regelwerke 94/9/EG (geräte- u. herstellerorientiert) und 99/92/EG (anlagen u.
betreiberorientiert), welcher sich mit dem gesamtheitlichen Umgang von
explosionsgefährdeten Umgebungen beschäftigt (Atmospheres explosibles). In
diesem Zusammenhang konzentrierten sich die nationalen Regelwerke in der
Vergangenheit insbesondere auf die Normung elektrisch betriebener Geräte, was
allgemein unter dem Begriff "EX-Schutz" bekannt war. Darüber hinaus können aber
weitere Faktoren eine Gefahrenquelle darstellen. So neigen bestimmte Werkstoffe zu
gefährlichen statischen Aufladungen und heiße Oberflächen können ebenfalls als
Zündquellen fungieren. Daher hat die europäische Gemeinschaft zum Schutze seiner
Bürger/der Mitarbeiter, seit 2003 die gesamtheitliche Beurteilung gesetzlich geregelt.
In der Richtlinie 94/9/EG ATEX 95a (ehemals 100a) ist der primäre und der
sekundäre Explosionsschutz genauestens genormt. Primär bedeutet dabei das
Vermeiden, Verhindern oder Einschränken von explosionsgefährdeten Atmosphären
(in der Verantwortung der jeweiligen Anlagenbetreiber). Sekundär bedeutet das
Verhindern einer Explosion durch den Einsatz geeigneter technischer Mittel, wenn
Zündquellen oder zündfähige Stoffe vorhanden sind (in der Verantwortung der
Gerätehersteller). Hierzu werden die Gefahrenbereiche (primär) in Zonen eingeteilt
und in explosionstechnische Kennzeichnungen zusammengefasst, so dass ein
Gefahrenbereich und die darin herrschende Gefahrensituation eindeutig beurteilt und
definiert werden kann. Um den Explosionsschutz seitens der zur Verwendung
geplanten/gebrachten Geräte, Maschinen und Teile sicherzustellen (sekundär),
unterscheidet man hierfür zwei Hauptgruppen, welche zum einen in der Norm für
elektrische Geräte DIN EN 50014 (und folgende) und zum anderen in der Norm für
nichtelektrische Geräte DIN EN 13463-1 festgelegt sind. Wenn ein Gerät, eine
Maschine oder einzelne Teile in einer explosionsgefährdeten Umgebung zum
Einsatz gebracht werden sollen, muss der Betreiber zunächst die spezielle Situation
beurteilen und klassifizieren. Daran orientiert sich dann die Beschaffung der
gesamten Ausstattung dieses Bereiches. Die Geräte-/Komponentenanbieter sind
verpflichtet, die entsprechende Konformität/Verwendbarkeitserklärung abzugeben,
wenn sie entsprechend der einschlägigen Bestimmungen dazu berechtigt sind und
das Produkt den Anforderungen entspricht. Hierzu kann die Beachtung und
Umsetzung weiterer Richtlinien und Normen notwendig sein. Dies ist geräteabhängig
immer unterschiedlich (z. B. Druckgeräterichtlinie, Richtlinien für elektrische und
elektronische Geräte, Maschinenrichtlinie usw.).